§§ 3, 15 StGB
Scheidet Rechtfertigung aus, weil der Verteidiger bloß die objektiven, nicht aber die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, ist von Tatvollendung durch das solcherart tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auszugehen. Wertungsmäßigen Bedenken kann systemkonform durch Anwendung des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB Rechnung getragen werden.

