§ 40 MedienG
Die subsidiäre Zuständigkeitsbegründung jedes Ortes gem § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG, an dem das Medium im Inland verbreitet wurde oder empfangen oder abgerufen werden konnte, kann dazu führen, dass mehrere (oder auch sämtliche) Landesgerichte in Österreich als örtlich zuständige Gerichte angerufen werden können.

