§ 427 StPO
Ein Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 427 StPO gefällt worden, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache und dem Schluss der Verhandlung, sei es auch nur zeitweilig, nicht persönlich anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht persönlich und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.

