§§ 1323, 1325, 1435 ABGB
§§ 266, 272, 304 Abs 1 Z 2 ZPO:
Die vom Geschädigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes für den Verdienstentgang dar.
§§ 1323, 1325, 1435 ABGB
§§ 266, 272, 304 Abs 1 Z 2 ZPO:
Die vom Geschädigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes für den Verdienstentgang dar.
