§ 43 Abs 1 Z 3 StPO
Soweit keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen bestehen, ist – vorbehaltlich von besonderen (und dann jeweils individuell zu begründenden) Umständen des Einzelfalls – davon auszugehen, dass Gerichte in der Lage sind, auch dann unparteiisch zu entscheiden, wenn ein anderer Richter (auch desselben Gerichts) Partei oder sonstiger Beteiligter eines Verfahrens ist.

