§ 43 Abs 1 Z 3 StPO
Die Verbindung zweier gegen denselben (Disziplinar-)Beschuldigten geführten Verfahren nach den Grundsätzen des § 37 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) begründet keinen Befangenheitsgrund.
§ 43 Abs 1 Z 3 StPO
Die Verbindung zweier gegen denselben (Disziplinar-)Beschuldigten geführten Verfahren nach den Grundsätzen des § 37 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) begründet keinen Befangenheitsgrund.
