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Zivilsachen § 227 ZPO; Art 19 Abs 8 EuBVO 2020 (RZ 2025/38)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2025/38RZ 2025, 267 Heft 11 v. 15.11.2025

§ 227 ZPO

Art 19 Abs 8 EuBVO 2020:

§ 277 ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält.

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