§ 252 Abs 1 Z 1 Abs 1 StPO:
Die Annahme eines – zur Verlesung des Protokolls über die frühere Vernehmung berechtigenden – unbekannten Aufenthalts einer ins Ausland verzogenen Zeugin, die für die Wahrheitsfindung zu einem schwerwiegenden Vorwurf sehr wichtig ist, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn das Gericht keine Anstrengungen zur Ausforschung ihres Aufenthaltsorts im in Frage kommenden Staat unternommen hat.

