§ 362 StPO:
Der Oberste Gerichtshof sieht sich zur außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten auch dann berechtigt, wenn seine erheblichen Bedenken nur die Richtigkeit solcher Tatsachen betreffen, deren Änderung weder zu einem Freispruch noch zur Anwendung eines milderen Strafsatzes führen würde.

