§ 21 Abs 3 StGB
Soweit § 21 Abs 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.
§ 21 Abs 3 StGB
Soweit § 21 Abs 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.
