Art 30 GRC, Art 1 und § 5 Nr. 1 EG-RL 1999/70/EG – Befristungs-RL 31999L0070
Art 30 GRC unterliegt einem Ausgestaltungsvorbehalt: Das Recht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nur insofern und insoweit garantiert, als es sich aus dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergibt.

