§§ 2, 3, 102 Abs 5 GSVG
Auch die nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG nur Teilversicherten sind "auf Grund einer Erwerbstätigkeit" in der Krankenversicherung pflichtversichert und zählen daher zu den nach § 102 Abs 5 GSVG Anspruchsberechtigten.
§§ 2, 3, 102 Abs 5 GSVG
Auch die nach § 3 Abs 1 Z 2 GSVG nur Teilversicherten sind "auf Grund einer Erwerbstätigkeit" in der Krankenversicherung pflichtversichert und zählen daher zu den nach § 102 Abs 5 GSVG Anspruchsberechtigten.
