§§ 76, 80 ElWOG, § 6 Abs 2 Z 3 KSchG
Bei der ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses handelt es sich schon begrifflich nicht um eine einseitige Änderung der vertraglichen Leistungen. Beisatz: Es handelt sich insbesondere auch nicht um eine einseitige Entgelterhöhung bei Weiterbestand des Vertrags. (T1)

