§§ 271 Abs 7 letzter Satz, 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO
Wird nach der Zustellung einer Urteilsabschrift an den Beschwerdeführer eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls "vorgenommen" (also beschlossen), so wird die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen das Urteil erst durch neuerliche Urteilszustellung ausgelöst. Auf die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses kommt es dabei nicht an.

