§§ 63 Abs 2, 83 Abs 2 StPO, § 89d Abs 2 GOG
Die Anzeige der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nach dem Zugang einer Ausfertigung der gerichtlichen Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten "Zustellungszeitpunkt" (§ 89d Abs 2 GOG) hindert nicht den Beginn des Fristenlaufs.

