§ 260 ZPO:
In Zuständigkeitssachen zwischen einzelnen Senaten entscheidet der Personalsenat über die Zuständigkeit.
Die Möglichkeit der Parteien, nach Maßgabe der Verfahrensgesetze die Gerichtsbesetzung zu rügen und gegebenenfalls diese Frage auch im Rechtsmittelverfahren zu thematisieren, wird dadurch nicht beschränkt.

