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Rechtsstaat und Politik – Erfahrungen im jüngsten Gericht

WissenschaftMMag. Dr. Werner AndräRZ 2021, 147 Heft 7 und 8 v. 15.8.2021

Versuch einer Annäherung1)1)Dieser Artikel ist ein gekürzter Auszug meines Beitrages in der im Verlag Nomos noch nicht erschienenen Festschrift für Univ.Prof. Dr. Joseph Marko (Herausgeber Meinrad Handstanger u.a.) unter dem Motto "Law and Politics".

"Das 19. Jahrhundert war die Zeit der Beendigung des Absolutismus durch schriftliche Verfassungen, […] Ausbreitung des Prinzips der Gewaltenteilung und […] Menschenrechte. Damit verband sich die Durchsetzung der Unabhängigkeit von Richtern, die Trennung der im 18. Jahrhundert noch weit verbreiteten Einheit von Justiz und Verwaltung und die Bindung der beiden an Gesetz und Recht […]."2)2)Wesel, Uwe: Geschichte des Rechts in Europa. Von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon, 2010, 451 und 452. Das Recht hat im Wesentlichen Ordnungs-, Gerechtigkeits-, Herrschafts- und Herrschaftskontrollfunktion. Gerade auch die Herrschaftskontrollfunktion ist die Kernfunktion von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit und der zentrale Gedanke des Rechtsstaats: Auch staatliche Herrschaft ist an das Recht gebunden, muss sich kontrollieren lassen. Wobei allerdings der Staat selbst die Rahmenbedingungen dafür gesetzt hat.3)3)Wesel, Uwe: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 4. Auflage, 2014, 61. Ab 1. Jänner 2014 wurde aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 20124)4)Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I 2012/51. die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstmals in der österreichischen Geschichte zweistufig organisiert, in erster Instanz durch die Verwaltungsgerichte der Länder (Landesverwaltungsgerichte) und des Bundes (Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht)5)5)Es gibt also mehrere "jüngste Gerichte", daher sollte der Titel eigentlich lauten: "… Erfahrungen in einem der jüngsten Gerichte". und darüber als zweite Instanz durch den schon im Jahre 1876 geschaffenen Verwaltungsgerichtshof.

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