Versuch einer Annäherung1)
"Das 19. Jahrhundert war die Zeit der Beendigung des Absolutismus durch schriftliche Verfassungen, […] Ausbreitung des Prinzips der Gewaltenteilung und […] Menschenrechte. Damit verband sich die Durchsetzung der Unabhängigkeit von Richtern, die Trennung der im 18. Jahrhundert noch weit verbreiteten Einheit von Justiz und Verwaltung und die Bindung der beiden an Gesetz und Recht […]."2) Das Recht hat im Wesentlichen Ordnungs-, Gerechtigkeits-, Herrschafts- und Herrschaftskontrollfunktion. Gerade auch die Herrschaftskontrollfunktion ist die Kernfunktion von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit und der zentrale Gedanke des Rechtsstaats: Auch staatliche Herrschaft ist an das Recht gebunden, muss sich kontrollieren lassen. Wobei allerdings der Staat selbst die Rahmenbedingungen dafür gesetzt hat.3) Ab 1. Jänner 2014 wurde aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 20124) die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstmals in der österreichischen Geschichte zweistufig organisiert, in erster Instanz durch die Verwaltungsgerichte der Länder (Landesverwaltungsgerichte) und des Bundes (Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht)5) und darüber als zweite Instanz durch den schon im Jahre 1876 geschaffenen Verwaltungsgerichtshof.