Die Aufgabe der Staatsanwaltschaften besteht in der Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten. Erlangen sie Kenntnis von einem Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat, sind sie ex lege verpflichtet, Ermittlungen zur Aufklärung dieses Verdachts durchzuführen. Dabei ist es selbstredend, dass sie dies – im Sinne des Objektivitätsgebotes – ohne Ansehung der Person und unter gleicher Berücksichtigung von be- und entlastenden Beweisen tun.