§ 2 Abs 6 KBGG
§ 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2019/24 kann nicht dahingehend teleologisch reduziert werden, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, unter bestimmten Umständen dennoch eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könnte (wie es zu vorangegangenen Fassungen dieser Bestimmung noch der Fall war).