§§ 172, 173, 462 Abs 2 ZPO
Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt.
§§ 172, 173, 462 Abs 2 ZPO
Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt.