§§ 12 Abs 2, 37 Abs 2 ASGG
Mit der Bestimmung des § 12 Abs 2 ASGG werden (nur) die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen und nicht das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind. Auch ein allfälliger Verstoß gegen § 12 Abs 2 ASGG könnte gemäß § 37 Abs 2 ASGG nicht geltend gemacht werden.