§ 154 AußStrG 2005, § 167 Abs 2 VersVG
Hat der Versicherungsnehmer "die Erben" als bezugsberechtigt bezeichnet, kommt es für deren Bezugsberechtigung nicht darauf an, ob eine Einantwortung an sie stattgefunden hat. Deshalb sind sie auch dann bezugsberechtigt, wenn die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen worden ist.