Art 22 EuErbVO
Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insbesondere durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.