§ 162 Abs 3 ABGB
§ 162 Abs 3 ABGB verbietet ausdrücklich die Verlegung des Wohnorts des Kindes in das Ausland ohne Zustimmung beider Elternteile oder des Gerichts. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein Zurückholungsrecht ergänzt.