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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ177 (RZ 2021, 138)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2021, 138 Heft 6 v. 15.6.2021

§ 154 AußStrG 2005, § 167 Abs 2 VersVG

Hat der Versicherungsnehmer "die Erben" als bezugsberechtigt bezeichnet, kommt es für deren Bezugsberechtigung nicht darauf an, ob eine Einantwortung an sie stattgefunden hat. Deshalb sind sie auch dann bezugsberechtigt, wenn die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen worden ist.

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