§§ 8 Abs 3, 179 VersVG
Nach § 8 VersVG wird das Kündigungsrecht nach dreijähriger Vertragsdauer nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber auch dem Versicherer eingeräumt.
Beisatz: Hier: Eine Klausel wie Art 29.4 AUVB 2013, nach der ein solches Kündigungsrecht auch dem Versicherer nach dreijähriger Vertragsdauer eingeräumt wird, verstößt gegen das Gesetz und ist im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T1)