§ 179 VersVG
Die Leistungen aus der Unfallversicherung sind in der Regel als Kapitalzahlungen und nur in Ausnahmefällen als Rente zu erbringen.
Beisatz: Hier: Eine Klausel wie in Art 7.8 AUVB 2013, nach der ab dem 75. Lebensjahr anstelle einer Kapitalleistung nur eine Rente ausbezahlt werden soll, ist nach § 864a ABGB unwirksam. (T1)