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Zivilsachen § 1325 ABGB (RZ 2021/21)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2021/21RZ 2021, 228 Heft 10 v. 15.10.2021

§ 1325 ABGB:

Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte.

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