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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ315 (RZ 2021, 227)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2021, 227 Heft 10 v. 15.10.2021

§§ 47 Abs 1, 126 Abs 4 StPO

Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.

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