§§ 47 Abs 1, 126 Abs 4 StPO
§ 32 Abs 2 erster Satz StGB:
1. Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.