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Strafsachen §§ 47 Abs 1, 126 Abs 4 StPO; § 32 Abs 2 erster Satz StGB (RZ 2021/22)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2021/22RZ 2021, 230 Heft 10 v. 15.10.2021

§§ 47 Abs 1, 126 Abs 4 StPO

§ 32 Abs 2 erster Satz StGB:

1. Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.

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