§§ 1068, 1070 ABGB, § 96 GmbHG, § 226 Abs 4 AktG
Ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht geht durch die Verschmelzung nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über.
§§ 1068, 1070 ABGB, § 96 GmbHG, § 226 Abs 4 AktG
Ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht geht durch die Verschmelzung nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über.