§ 581 Abs 1 ZPO
Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht wird grundsätzlich selbstständig angeknüpft.
Beisatz: Die Schiedsvereinbarung unterliegt daher nicht notwendig dem Statut des Hauptvertrags oder dem Recht, dem das Schiedsverfahren untersteht. (T1)