§ 364c ABGB, § 31 Abs 1 GBG
Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots.
16.1.2020, 5 Ob 211/19v (RS0132964)
§ 364c ABGB, § 31 Abs 1 GBG
Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots.
16.1.2020, 5 Ob 211/19v (RS0132964)