§ 18 Abs 1 AnerbenG
Ist der bei einem Verkauf des Erbhofs tatsächlich erzielte Verkaufserlös höher als der Verkehrswert, dann ist der Ermittlung des Mehrbetrags der Verkaufserlös zu Grunde zu legen. Der Anerbe kann davon jene von ihm getragenen Aufwendungen in Abzug bringen, die durch die Veräußerung gewöhnlich anfallen.