§ 66 Abs 1 TKG 2003
Nach § 66 TKG 2003 sind mit der Zuteilung von Kommunikationsparametern keine ausschließlichen Rechte (wie Besitz- oder Eigentumsrechte), sondern bloß (öffentlich-rechtliche) Nutzungsrechte verbunden.
§ 66 Abs 1 TKG 2003
Nach § 66 TKG 2003 sind mit der Zuteilung von Kommunikationsparametern keine ausschließlichen Rechte (wie Besitz- oder Eigentumsrechte), sondern bloß (öffentlich-rechtliche) Nutzungsrechte verbunden.