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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ154 (RZ 2020, 162)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 162 Heft 7 und 8 v. 15.8.2020

§ 331 EO

Nach herrschender Ansicht kann die Rechtsstellung eines Erben zwar nicht gepfändet werden, ist also das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Das heißt, dass erst der sich im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung ergebende Anspruch des Erben gemäß § 331 EO pfändbar sein kann. Pflichtteilsforderungen sind hingegen Geldforderungen und nur als solche pfändbar.

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