§ 331 EO
Nach herrschender Ansicht kann die Rechtsstellung eines Erben zwar nicht gepfändet werden, ist also das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Das heißt, dass erst der sich im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung ergebende Anspruch des Erben gemäß § 331 EO pfändbar sein kann. Pflichtteilsforderungen sind hingegen Geldforderungen und nur als solche pfändbar.