§§ 23, 65 Abs 5, 66 Abs 1 TKG 2003
Einem Teilnehmer wird das Nutzungsrecht an seiner Telefonnummer im Regelfall nicht direkt zugeteilt, allerdings hat er ein vom Nutzungsrecht des Betreibers des Kommunikationsdienstes abgeleitetes Recht, das insbesondere darin besteht, die Telefonnummer für abgehende und ankommende Verbindungen zu verwenden und diese gemäß § 23 TKG 2003 portieren zu lassen.