§ 34 Abs 2 und Abs 4 WRG
Eine Entschädigungspflicht nach § 34 Abs 4 WRG besteht nicht nur bei einem Eingriff in bestehende Rechte durch einen Schutzgebietsbescheid nach § 34 Abs 1 WRG, sondern auch bei Anordnungen gemäß Abs 2 leg cit durch eine Schutzgebietsverordnung.