§ 34 Abs 2 und Abs 4 WRG
Mit dem Begriff "Wasserberechtigter" in § 34 Abs 4 WRG ist auch der durch Verordnung geschützte Träger der "allgemeinen" (kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für Maßnahmen nach § 34 WRG gegeben hat.