§ 34 Abs 4 WRG
Freiwillig eingegangene Nutzungsbeschränkungen sind bei der Bemessung der Entschädigung jedenfalls dann – in dem Sinn, dass dann kein "bestehendes Recht" iSd § 34 Abs 4 WRG angenommen werden kann – zu berücksichtigen, wenn der Grundeigentümer für den Verzicht auf bestimmte Nutzungsmöglichkeiten eine finanzielle Zuwendung erhält.