vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ89 (RZ 2020, 71)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 71 Heft 4 v. 15.4.2020

§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 3 StPO

Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!