Art 19 VO (EG) Nr. 6/2002 – GGV,
Art 82 Abs 5 GGV
Durch das Angebot eines Übersendungsverkaufs nach Österreich kann eine Verletzungshandlung des belgischen Verkäufers in Österreich drohen. Ein entsprechendes aktives Verhalten liegt dann vor, wenn der Verletzer eine Verletzungshandlung iSd Art 19 GGV begeht.