§ 34 Abs 2 StGB, Art 6 Abs 1 EMRK
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab: Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen Mehrbelastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende und solcherart iSd Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK unangemessen lange Verfahrensdauer andererseits.