§§ 29, 57, 302 StGB
Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind (bei Tatmehrheit) für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die (allfällige) Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert.
§§ 29, 57, 302 StGB
Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind (bei Tatmehrheit) für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die (allfällige) Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert.