§§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 77 Abs 3 DSt
Die nicht auf bestimmte Feststellungen bezogene bloße Aufzählung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel stellt keine Begründung, sondern nur das Referat des Protokollinhalts dar. Überhaupt bedeutet die Erwähnung eines Tatumstands in den Entscheidungsgründen noch nicht, dass dieser auch gewürdigt wurde.