§ 62 Abs 3 AktG
Für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen, der Gestattung entgegen stehenden Grundes hat ein Ausgleich zwischen den Interessen des veräußerungswilligen Aktionärs und jenen der Gesellschaft stattzufinden (mit ausführlicher Stellungnahme zu den in die Abwägung einzubeziehenden Interessen [T1]).