§§ 40, 219 Abs 2 ZPO
Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht im Zivilprozess grundsätzlich nur zwischen den Parteien; eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch Dritter wird nur ausnahmsweise angeordnet. Für die Akteneinsicht besteht keine solche Sonderregelung. Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht daher nicht.