In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter steht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (§ 465 Abs 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz- oder Entschädigungsleistung zu.
OGH 29.1.2020, 13 Os 99/19m (RIS-Justiz RS0133004)