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Strafsachen §§ 464 Z 3, 465 Abs 3, 489 Abs 1 StPO (RZ 2020/23)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2020/23RZ 2020, 241 Heft 11 v. 15.11.2020

In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter steht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (§ 465 Abs 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz- oder Entschädigungsleistung zu.

OGH 29.1.2020, 13 Os 99/19m (RIS-Justiz RS0133004)

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