§§ 35, 37, 40, 149 IO
Die auf § 149 IO gestützte Behauptung, das Zwangspfandrecht sei zu löschen, weil die Sachhaftung des Verpflichteten für die betriebene Forderung wegen eines vorrangigen Pfandrechts im Wert der Liegenschaft überhaupt keine Deckung finde, kann nicht mit Einstellungsantrag, sondern mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.