§ 76 Abs 2 GmbHG
Ob bereits bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ein Parteiwille dahingehend vorliegt, gleichzeitig damit auch die Übertragung der Geschäftsanteile zu bewirken, ist eine Frage des Einzelfalls.
§ 76 Abs 2 GmbHG
Ob bereits bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ein Parteiwille dahingehend vorliegt, gleichzeitig damit auch die Übertragung der Geschäftsanteile zu bewirken, ist eine Frage des Einzelfalls.